Lieferungs- und Geschäftsbedingungen von Philip Alsen

Für Verträge zwischen dem Kunden und Philip Alsen (nachfolgend "Journalist") gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-, Ton-, Bild- und Filmbeiträge (nachfolgend „Material“). Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Material, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.


§ 1 – Vertragsgrundlage

Der Journalist erbringt Dienstleistungen und Lieferungen von Material für den Kunden gemäß des jeweils vertraglich vereinbarten Umfangs und Vertragszwecks. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus den Angebots- und Annahmeunterlagen, Briefings, Projektverträgen und -angeboten, deren Anlagen sowie den Leistungs- und Materialbeschreibungen des Journalisten. Diese Unterlagen gelten als Grundlage für den Leistungsumfang. Im Falle mündlich getroffener Vereinbarungen hat der Journalist Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der vertraglichen Vereinbarungen auf Anfrage.

Andernfalls ist er berechtigt, dass Material zurückzubehalten. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, wird das Material veröffentlichungsbereit übergeben. Die Übergabe von offenen Dateien bedarf der gesonderten Vereinbarung. Die Lieferung erfolgt in der jeweils vertraglich vereinbarten Form. Ist keine Vereinbarung darüber getroffen worden, wird das Material digital per Email/Download oder auf CD/DVD geliefert.


§ 2 – Urheber- und Nutzungsrechte

Der Journalist räumt dem Kunden nur das für den jeweiligen vereinbarten Vertragszweck erforderliche Nutzungsrecht ein. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte am Material ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen dem Journalisten und dem Kunden sowie aus dem Vertragszweck. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Journalisten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen vertragsgemäßen Benutzung des Materials im der bezeichneten Publikation/benannten Medium eingeräumt. Bei Einräumung von Nutzungsrechten zur Fernsehausstrahlung des Materials im Rahmen des sendereigenen Programms ist die Wiederholungsausstrahlung im sendereigenen Programm innerhalb von 24 Stunden nach Erstsendung zulässig. Ausschließliche, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte, Sperrfristen, die Verwendung als Archivmaterial oder jegliche Zweitverwertung bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, dem Journalisten über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.

Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind gesondert zu vereinbaren und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes bzw. der dazugehörigen Ausstrahlung/Sendung.

Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Der Kunde darf das Material nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, durch den Kunden ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten unzulässig.

Eine Bearbeitung des Materials ist nur im vertraglich vereinbarten Rahmen und zur Erfüllung des vereinbarten Vertragszwecks zulässig. Das Material darf dabei jedoch weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet. Der Kunde hat insbesondere die publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) zu beachten.

Das Material ist bei Nutzung mit einem Urhebervermerk zu versehen und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.

Im Falle von Printnutzung des Materials ist dem Journalisten ein Belegexemplar kostenlos zu liefern. Überlässt der Journalist auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Material lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde das Material unverzüglich nach der Entscheidung über eine Nichtnutzung zurückzugeben und Vervielfältigungen zu vernichten.


§ 3 – Honorar

Angaben zu Honoraren sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, bei beauftragter Produktion spätestens nach der Erklärung, dass das Material angenommen ist. Die vereinbarten Honorare decken ausschließlich die vereinbarten Leistungen und Nutzungsrechte gemäß den Vertragsunterlagen ab. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist zustimmungspflichtig und gesondert zu vergüten. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen.


§ 4 – Rechte Dritter

Das Material ist für die vom Kunden geplante Nutzung nicht frei von Rechten Dritter, außer dies wird ausdrücklich zugesichert. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Einwilligung abgebildeter Personen oder Objekte für die geplante Nutzung, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das Urheberrecht des Journalisten hinaus, z. B. Urheber- und Leistungsschutzrechte, Persönlichkeitsrechte sowie Marken- und sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter für die jeweilige Nutzung obliegt dem Kunden. Der Journalist wird den Kunden über ihm konkret bekannte Einschränkungen durch Rechte Dritter soweit möglich informieren.


§ 5 – Gewährleistung

Der Kunde hat das Material bei Übergabe unverzüglich auf Eignung zur Nutzung im vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere zur Ausstrahlung/Veröffentlichung, sowie auf Vollständigkeit zu prüfen und erkannte Mängel zu rügen und dem Journalisten eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Falle eines versteckten Mangels hat die Anzeige unverzüglich bei Erkennen des Mangels zu erfolgen. Die Leistung von Journalist ist frei von

Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Leistung frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hat der Kunde nicht innerhalb einer vom Journalisten gesetzten Frist nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Kunden anderweitig angeboten werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Abnahmevorschriften.


§ 6 – Haftung

Der Kunde trägt die alleinige presse-, zivil-und strafrechtliche Verantwortung für die Verwertung des Materials. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit und Verwendbarkeit für die Zwecke des Kunden des durch den Journalist hergestellten oder bereitgestellten vertragsgemäßen Materials trägt der Kunde. Der Journalist haftet ohne ausdrückliche Zusicherung nicht für die Rechtefreiheit des Materials im Rahmen der geplanten Nutzung. Er haftet wegen einer Veröffentlichung durch den Kunden nicht für dadurch betroffene Persönlichkeits-, Urheber und Leistungsschutzrechte, entgegenstehende Marken-, Eigentums- und gewerblicher Schutzrechte sowie sonstige Ansprüche Dritter. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Kunde verantwortlich.

Der Kunde haftet dem Journalisten für die Einhaltung presse-, zivil- und strafrechtlicher Vorschriften bei der Nutzung des Materials. Dies gilt insbesondere für vom Kunden bearbeitetes Material. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

Der Journalist haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten sowie bei Mangel- und Mangelfolgeschäden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Journalist begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesem Haftungsausschluss unberührt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Journalisten.


§7 – Freistellung

Der Kunde stellt den Journalist von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund einer Nutzung des Materials durch den Kunden an ihn stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine nicht vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden handelt oder er die Rechte an Dritte übertragen hat und die Ansprüche Dritter gegen den Journalisten durch die Nutzung im Rahmen der übertragenen Nutzungsrechte an ihn gestellt werden. Der Kunde stellt den Journalist auch von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn der Journalist auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl er dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit mitgeteilt hat.

Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Kunden Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Kunden den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Kunden nach den vorstehenden Absätzen.


§ 8 – Datenschutz und Geheimhaltung

Beide Vertragspartner verpflichten sich selbst sowie ihre Mitarbeiter und beigezogene Personen, während der gesamten Laufzeit der Geschäftsbeziehung für den Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten, sämtliche vertrauliche sowie alle nicht allgemein öffentlich bekannten Unterlagen und Information vertraulich zu behandeln und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren oder anderweitig zu verwenden. Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung aufrecht. Dies gilt insbesondere für den presserechtlich zu garantierenden Persönlichkeits-und Informantenschutz.


§ 9 – Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Journalisten. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.


Hamburg, 19.08.2010

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